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Unter dem Vorsitz der oder des Kinderschutzbeauftragten wird der „Saarländische Rat für Kinderschutz“ als unabhängiges Gremium gebildet, das sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung fachlich berät und unterstützt.
Die oder der Kinderschutzbeauftragte beruft für den Saarländischen Rat für Kinderschutz für die Amtsdauer von fünf Jahren sachkundige Mitglieder aus Wissenschaft und Fachpraxis sowie Vertretungen der fachlich zuständigen Ministerien, der Kommunen sowie des Landesjugendhilfeausschusses. Die Ministerin oder der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bestimmt namens der saarländischen Landesregierung drei Mitglieder, die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur ein Mitglied, die oder der Kinderschutzbeauftragte bestimmt vier Mitglieder, der Landkreistag Saarland bestimmt drei Mitglieder und der Landesjugendhilfeausschuss sechs Mitglieder für den Saarländischen Rat für Kinderschutz. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Der Saarländische Rat für Kinderschutz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Tätigkeit der Mitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Amtszeit des Rates. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Kinderschutzbeauftragten jederzeit beendet werden. Teil III Kooperationen und Austausch im Kinderschutz