Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.
Wird die Vereinbarung vom Bund oder von allen Ländern gekündigt, erlischt die Vereinbarung mit dem Wirksamwerden der Kündigung.
Kündigt ein Vereinbarungspartner die Vereinbarung, dürfen die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erhaltenen Versionen des Metainformationssystems von ihm weiterhin genutzt werden. Er erhält ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keine Aktualisierungen und Ergänzungen mehr.
Vereinbarungspartner werden ausgeschlossen wenn sie mit mehr als zwei Jahresbeträgen im Verzug sind. Die Rechte eines ausgeschlossenen Vereinbarungspartners erlöschen mit dem Ausschluss. Die Verpflichtungen zur Zahlung der Beträge nach § 7 Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bleiben bestehen. Anhang: Kostenmodell [4]