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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage zu § 2 Absatz 1 Baumaßnahmenverordnung UdS - BauV Die baufachlichen Bauherrenaufgaben können unter anderem umfassen:
Klärung der Voraussetzungen für die reibungslose Planung und Ausführung der Baumaßnahmen, Projektorganisation und Projektleitung,
Wahrnehmung der baurechtlichen Belange aufgrund der Landesbauordnungen,
Vorgabe baufachlich abgesicherter Termine und Kosten,
Auswahl der zu Beteiligenden,
Bereitstellen erforderlicher Unterlagen und Erteilen notwendiger Auskünfte an die Beteiligten,
Abschluss von Vereinbarungen mit rechtlichen und finanziellen Auswirkungen,
Vergabe der Leistungen,
Überwachung der Leistungserfüllung,
Verhandeln mit Behörden,
Haushaltsführung und -überwachung,
rechtsgeschäftliche Abnahme und Übergabe,
Leistung von Zahlungen,
Wahrung von Rechtsansprüchen.