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Die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft kann die Übernahme der in der Anlage aufgelisteten baufachlichen Bauherrenaufgaben und sämtlicher Leistungen, die für die Vorbereitung, Planung und Ausführungen von Baumaßnahmen erforderlich sind, umfassen.
Die Definition von KBM und GBM erfolgt gemäß Abschnitt D und E der Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Saarlandes (RL-Hochbau).