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Die Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und sonstigen Vorschriften, Behördenbeteiligungen sowie die Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem Landtag trägt die Universität des Saarlandes. Die Universität des Saarlandes hat die Baumaßnahme vollständig zu dokumentieren, alle projektbezogenen Unterlagen sowie die Nachweise der Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften dauerhaft zu archivieren und diese Dokumente Landesbehörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
Die Nachprüfstelle gemäß § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) wird bei dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium eingerichtet.
Mit der Übernahme der Bauherreneigenschaft hat die Universität des Saarlandes die sich daraus ergebenden allgemeinen steuer- und bilanzrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Sofern in dieser Verordnung Bezug auf die RL-Hochbau genommen wird, gilt diese in der jeweils geltenden Fassung.
Hochbaumaßnahmen, für die der Universität des Saarlandes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung die Bauherreneigenschaft übertragen worden ist, sind nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung fortzuführen. Soweit die Anwendung der neuen Regelungen zu einem wesentlichen Mehraufwand oder sonstigen Beeinträchtigungen der Maßnahme führen würde, kann die Maßnahme nach den alten Regelungen fortgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.