Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung
Verursacht die Übertragungsstelle eine Anlastung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder ein Amtshaftungsverfahren, haften die Länder nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2.
Art. 7 ÜberStMilchAbgVRPStVtr SL
Art. 7 ÜberStMilchAbgVRPStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen