Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Übertragungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Saarland verpflichtet sich, dem Land Rheinland-Pfalz alle in der Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig zu erstatten. Der Erstattungsbetrag berechnet sich nach dem Verhältnis der den Erzeugern der Länder in ihrem Hoheitsgebiet zum 31. März des Wirtschaftsjahres zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen.
Auch im Falle der Kündigung nach Artikel 9 werden die durch die vereinnahmten Gebühren nicht gedeckten Kosten der Übertragungsstelle entsprechend der Regelung in Absatz 2 für die Wirtschaftsjahre vor Wirksamwerden der Kündigung aufgeteilt.
Das Wirtschaftsjahr der Übertragungsstelle ist das Kalenderjahr.