ÜberStMilchAbgVRPStVtr SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietEinzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum GrundgesetzArt. 9 ÜberStMilchAbgVRPStVtr SLKündigung des StaatsvertragesStaatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung Art. 8Art. 10 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDieser Staatsvertrag kann von jedem Land zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Art. 8Art. 10