§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ÜblG 1die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten…
§ 2 Abs. 2 ÜblG 4Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern
Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der…
§ 10 Abs. 3 ÜblG1DV 1Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
Zu den Kosten gehören die Geld- und Sachleistungen an Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Rahmen des notwendigen Lebensbedarfs (§ 6 der Reichsgrundsätze über…
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ÜblG1DV 1Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
die Leistungen der Arbeits- und Berufsförderung, welche Kriegsbeschädigten oder ihnen gleichgestellten Personen auf Grund der Verordnung zur Durchführung des §…