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Verrechnungsfähige Fürsorgekosten (§§ 8 bis 12 des Gesetzes) sind auch Fürsorgeleistungen, die den Angehörigen des Kriegsfolgenhilfe-Empfängers gewährt werden, soweit sie mit ihm in Familiengemeinschaft leben. Angehörige in diesem Sinne sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder und Adoptivkinder. Ein nur vorübergehendes Ausscheiden aus der Familiengemeinschaft hebt diese nicht auf; als vorübergehend gilt das Ausscheiden auch dann, wenn sich der Angehörige in Berufsausbildung befindet oder durch den Fürsorgeverband anderweitig untergebracht ist.
Leistungen der geschlossenen Fürsorge sind die Kosten der Unterbringung, Verpflegung, Heilbehandlung und Pflege sowie die notwendigen Nebenleistungen und Barleistungen (Taschengeld) einschließlich der unmittelbar durch die Gewährung dieser Leistungen entstehenden und rechnungsmäßig nicht ausgliederbaren Verwaltungskosten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten der Unterbringung, Verpflegung, Heilbehandlung und Pflege richtet sich nach den für die einzelnen Anstalten festgesetzten Pflegesätzen.
Verrechnungsfähig sind ferner
die Leistungen der Arbeits- und Berufsförderung, welche Kriegsbeschädigten oder ihnen gleichgestellten Personen auf Grund der Verordnung zur Durchführung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951) gewährt werden;
die Leistungen der sozialen Fürsorge, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 (Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar 1952) gewährt werden, soweit nicht in den §§ 8 und 9 dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist;
die Kosten der Fürsorgeerziehung im Sinne der §§ 62 und 70 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 109) und 28. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1035).
Fürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die im Rahmen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S.…
bei den in Absatz 1 Ziff. 3 bis 6 genannten Aufwendungen diejenigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung,…
Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen (laufende und einmalige Unterstützungen) als auch Sachleistungen der offenen und geschlossenen Fürsorge.
Für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten stehen den Ländern jährliche Pauschbeträge in Höhe der in ihrem Gebiet im…
Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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