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Die Regelung des § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Bundesgesetzen ein anderer Zeitpunkt für den Übergang von Einnahmen oder Ausgaben auf den Bund vorgesehen wird. Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gelten ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes.
Mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im übrigen…
Soweit die von einem Land bis zum 31. März 1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge- und Soziallasten nicht decken, bleibt das Land mit dem…
Die Vorschriften des im Saarland geltenden Mehrwertsteuerrechts, Dienstleistungssteuerrechts und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die bis zum…
Die Abrechnungen der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben nach Artikel 16 und 17 des Saarvertrages werden für Rechnung des Saarlandes vorgenommen. Die der…
Für die Zeit vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959 gewährt der Bund dem Saarland eine Finanzhilfe zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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