§ 3 Nr. a) UErgGUraltguthaben, soweit sie nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens…
§ 2 UErgGFolgende Uraltguthaben erlöschen:
§ 1 Abs. 4 UErgGVorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme von Geldinstituten finden auf Uraltguthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwandeln sind, keine…
§ 4 Abs. 2 UErgGGutschriften in Deutscher Mark, die nach der Uraltkontenbestimmung und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und Richtlinien nicht hätten vorgenommen…
§ 23 UErgGDas Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.