Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen · Abschnitt I
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
§ 23 UErgGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen