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Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
Das Land führt die auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und…
Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften den Bundesanteil an…
Die Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu 30 Prozent von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen. Die den…
Im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 4 wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für die zentrale Verwaltung von den beteiligten Ländern gemeinsam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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