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Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags abzüglich des auf die Länder entfallenden Teils des Zuwendungsbetrags für Bauinvestitionen wird Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für Bauinvestitionen wird vom Sitzland aufgebracht.
in Höhe von 25 vom Hundert, bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung in Höhe von 75 vom Hundert auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrags maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres,
in Höhe von 75 vom Hundert, bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung in Höhe von 25 vom Hundert von dem jeweiligen Sitzland aufgebracht.
Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrags auf alle Länder umgelegt wird.
Im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 4 wird der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für die zentrale Verwaltung von den beteiligten Ländern gemeinsam aufgebracht.