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Geldleistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlen sind, werden zu 15 Prozent von den in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften getragen.
Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die in § 1 Abs. 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften den Bundesanteil an den Bund ab. Die danach verbleibenden Beträge sind an das Land in der Höhe abzuführen, in der diese Beträge die von den zuständigen Stellen zu tragenden Kostenanteile überschreiten.
Die Entwicklung der Ausgaben, die den in § 1 Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit diesem Gesetz entstehen, wird zum 31. Dezember 2018 überprüft. Entlastungen sind dabei gegenzurechnen. Verbleibt eine ausgleichsbedürftige Mehrbelastung, so wird der in Absatz 1 genannte Anteil erneut angepasst.