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Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarz-weiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3 - Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form.
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung.
Private informationspflichtige Stellen im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Kostenansätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.
Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und…
1Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher…
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen…
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden…
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen…
Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.