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Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
Informationspflichtige Stellen sind
die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:
die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen.
Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
eine oder mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden…
Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der Gemeinden und…
Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen…
umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden,
Zweck dieses Gesetzes ist, die Netz- und Informationssicherheit in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen zu erhöhen, Gefahren für informationstechnische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.