§ 29 AufenthVAufenthaltsverordnung
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung…
§ 39 Nr. 2 AufenthVAufenthaltsverordnung
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs…
§ 27 Abs. 3 AufenthVAufenthaltsverordnung
Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der…
§ 41 Abs. 3 AufenthVAufenthaltsverordnung
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen…
§ 20 AufenthVAufenthaltsverordnung
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber