§ 3 Abs. 2 UkraineAufenthFGVVerordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.
Art. 9 Abs. 2 32022R1280VERORDNUNG (EU) 2022/1280 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Geltung dieser Verordnung endet an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG genannte Dauer des vorübergehenden…
§ 7 UkVVerordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 UKRatZustAnOAnordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Erwägungsgrund 17 32024R0765VERORDNUNG (EU, EURATOM) 2024/765 DES RATES vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in…