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Das Universitätsklinikum und unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) der Fachbereich Medizin stellen einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre festgelegt werden, die Eingang finden in die nach § 6 Hochschulgesetz zwischen Land und Hochschule abzuschließenden Hochschulverträge. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium fördert unter Einbeziehung der Standorte die Entwicklung landesweiter Strategien und Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin. Zu diesem Zweck initiiert es insbesondere geeignete Koordinierungsformate, in deren Rahmen die Standorte auch ihre Entwicklungsplanungen nach Satz 1 abstimmen. § 12 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz bleibt unberührt.
Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der Krankenversorgung…
Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der…
Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 legt das zuständige Ministerium insbesondere die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten…
Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a…
Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das…
Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht nach Maßgabe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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