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Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a des Hochschulgesetzes. Darin sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Ziele nach § 2, über das Zusammenwirken der Verwaltungen der Universität und des Universitätsklinikums sowie über den Ausgleich der Aufwendungen für Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.
Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums an. Entscheidungen der Schlichtungskommission werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet…
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet…
Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes findet…
Die Universitätskliniken gründen den Arbeitgeberverband der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in einer geeigneten Rechtsform des privaten Rechts.…
Das Nähere des Zusammenwirkens und des Vereinbarens nach den Absätzen 1 bis 4 regelt die Kooperationsvereinbarung nach § 31a Absatz 1a.
Der Fachbereich Medizin wirkt im Rahmen seiner Aufgaben eng mit dem Universitätsklinikum zusammen. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.