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Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes über die Bildung von Umlegungsausschüssen und eines Oberen Umlegungsausschusses sowie über das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom 28. Februar 1961 (Amtsbl. S. 149), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
die Nummer 1 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1498).
Auf Grund früheren Rechts gebildete Umlegungsausschüsse bestehen für die Amtszeit, für welche die Mitglieder bestellt worden sind, fort.
Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften der §§ 11 ff. der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Verordnung für Verwaltungsakte nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassen worden sind, fort.