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Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 ist der für die Grundsteuer maßgebende nach § 239 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 237 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes ermittelte und nach § 230 des Bewertungsgesetzes abgerundete Grundsteuerwert ohne den mit dem Faktor 18,6 kapitalisierten Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes. Soweit die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch eine bewertungsrechtliche Nutzungsart „Hofstelle“ aufweisen, wird diese Hofstelle insgesamt in die Ermittlung des Umlagemaßstabes einbezogen. Bei der Abgrenzung der zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude oder Gebäudeteile und des zugehörigen Grundes und Bodens ist die steuerrechtliche Zuordnung zum Grundvermögen nach § 232 Absatz 4 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes maßgeblich.
Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert…
Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.
Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen…
Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere…
Von der Umlage sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag aufgrund der Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.