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Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist.
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;…
Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist für die jeweiligen Erhebungen der Landwirtschaftskammerumlage ab dem Jahr 2025 anzuwenden.…
Die Umlage wird für das Rechnungsjahr erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig.
Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in…
Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.