UmstBauSparkV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 UmstBauSparkVGeltung im SaarlandVerordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens · Abschnitt V § 23Anlage Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.