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Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit
Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder
Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder nicht einbezogen zu werden brauchen, oder
Posten in sie mit einem nicht mehr berechtigten Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Umstellungsrechnung geltenden Vorschriften abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind, oder
Posten in ihr nicht entsprechend den Vorschriften über die Gliederung der Bilanz des Geldinstituts ausgewiesen worden sind.
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat.
Posten in sie mit einem nicht mehr berechtigten Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die…
Für die Umstellungsrechnung von Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze…
Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrechnungen oder eine Umstellungsrechnung und eine Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung in die…
Soweit der Bund Schuldner der Ausgleichsforderung ist, wird der Anspruch auf Erhöhung der Ausgleichsforderung von der Behörde festgestellt, die für die…
§ 20 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:"(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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