Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken · Abschnitt III
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 7 UmstRückstGDV
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