Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken · Abschnitt III
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 8 UmstRückstGDV
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