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Formwechselnde Rechtsträger können sein:
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
eingetragene Genossenschaften;
rechtsfähige Vereine;
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Auf den Formwechselbeschluss ist auch § 253 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften des Ersten Teils sind auf den Formwechsel nur anzuwenden, soweit sich aus dem für die formwechselnde Körperschaft oder Anstalt maßgebenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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