Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
§ 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
deren Erfüllung durch die Verschmelzung gefährdet wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der in Absatz 4 festgelegten Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden für die betroffenen Personen,…
Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.