UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 328 UmwGSchutz der Gläubiger der übertragenden GesellschaftUmwandlungsgesetz · Sechstes Buch, Zweiter Teil § 327§ 329 § 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.