UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 323 UmwGBekanntmachung des SpaltungsplansUmwandlungsgesetz · Sechstes Buch, Zweiter Teil § 322§ 324 § 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.