Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRGZVO) Vom 21. Juni 2010
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Umweltvereinigungen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.
§ 1 UmwRGZVO
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