Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Unfallkasse Saarland wird als Besoldungshöchstgrenze die Besoldungsgruppe A 16 festgelegt.
Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin ist mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen.