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Funktions-Leistungsbezüge können an die hauptamtlichen Mitglieder der Universitätsleitungen (Präsidentin oder Präsident, Kanzlerin oder Kanzler), soweit ihre Ämter nicht den Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind, und an die Professorinnen und Professoren, die als nebenamtliche Vizepräsidentin oder nebenamtlicher Vizepräsident oder als Dekanin, Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan tätig sind, vergeben werden. Dies gilt auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Leitung oder Selbstverwaltung der Universität. Neben einem Funktions-Leistungsbezug nach Satz 1 oder 2 darf kein weiterer Funktions-Leistungsbezug vergeben werden.
Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden. Nicht erfolgsabhängig gewährte Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor oder das Mitglied der Universitätsleitung angehört.
Funktions-Leistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen nach Absatz 1 Nummer 3 gewährt; sie können teilweise erfolgsabhängig…
Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge…
Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können…
Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben…
1Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung gewährt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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