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Mitglieder des Rektorats und des Präsidiums, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten Funktions- Leistungsbezüge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Die Rektorin, der Rektor, die Präsidentin oder der Präsident a) der Technischen Hochschule Aachen der Universität Bochum der Universität Bonn der Universität Düsseldorf der Universität Duisburg-Essen der Fernuniversität Hagen der Universität Köln der Universität Münster erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 49,7 von Hundert b) der Universität Bielefeld der Universität Dortmund der Universität Paderborn der Universität Siegen der Universität Wuppertal erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 42,1 von Hundert c) der Deutschen Sporthochschule Köln der Fachhochschule Köln erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 von Hundert d) der Hochschule für Musik Detmold der Kunstakademie Düsseldorf der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf der Folkwang-Hochschule Essen der Hochschule für Musik Köln der Kunstakademie Münster der Kunsthochschule für Medien Köln der Fachhochschule Aachen der Fachhochschule Bielefeld der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum der Fachhochschule Dortmund der Fachhochschule Düsseldorf der Fachhochschule Gelsenkirchen der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe der Fachhochschule Südwestfalen der Fachhochschule Münster der Fachhochschule Niederrhein der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg der Fachhochschule Hamm-Lippstadt der Fachhochschule Rhein-Waal der Fachhochschule Ruhr West erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 26,7 von Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3. Jedes weitere hauptberufliche Mitglied der Hochschulleitung a) der Technischen Hochschule Aachen der Universität Bochum der Universität Bonn der Universität Düsseldorf der Universität Duisburg-Essen der Universität Köln der Universität Münster erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 30,3 von Hundert b) der Universität Bielefeld der Universität Dortmund der Fernuniversität Hagen der Universität Paderborn der Universität Siegen der Universität Wuppertal erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 23,7 von Hundert c) der Fachhochschule Köln der Deutschen Sporthochschule Köln erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 16,1 von Hundert d) der Hochschule für Musik Detmold der Kunstakademie Düsseldorf der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf der Folkwang Universität der Künste der Hochschule für Musik und Tanz Köln der Kunstakademie Münster der Kunsthochschule für Medien Köln der Fachhochschule Aachen der Fachhochschule Bielefeld der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum der Fachhochschule Dortmund der Fachhochschule Düsseldorf der Fachhochschule Gelsenkirchen der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe der Fachhochschule Südwestfalen der Fachhochschule Münster der Fachhochschule Niederrhein der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg der Fachhochschule Hamm-Lippstadt der Fachhochschule Rhein-Waal der Fachhochschule Ruhr West erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 11,4 von Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung kann neben dem Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt werden.
Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung hinter den Bezügen aus dem vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben. Hauptberuflichen Dekaninnen und Dekanen können Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gezahlt werden. Bei der Bemessung sind insbesondere die dauerhaft mit dem Amt verbundene Belastung und Verantwortung sowie die Größe des Fachbereichs zu berücksichtigen; Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.
Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung das für die Hochschulen zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine Gruppe von Fällen ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Hochschulrats übertragen und sich dabei das Benehmen vorbehalten. In den übrigen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident.
Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben…
Funktions-Leistungsbezüge können an die hauptamtlichen Mitglieder der Universitätsleitungen (Präsidentin oder Präsident, Kanzlerin oder Kanzler), soweit ihre…
Die Gewährung und die Höhe von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der…
Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können…
1Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung gewährt.…
Der Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.