§ 3 Abs. 1 ResGGesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den…
§ 4 Abs. 3 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die…
§ 1 Nr. 1 ResGGesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
§ 3 Abs. 5 Nr. 1 SGleiGSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
der Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,