§ 2 BPrDGrUnifAnO
Uniform
Die Soldatinnen und Soldaten tragen
1.
die Anzugarten nach § 3,
2.
die allgemeinen Kennzeichen nach § 4,
3.
die Dienstgradabzeichen nach § 5.
Die Soldatinnen und Soldaten tragen
die Anzugarten nach § 3,
die allgemeinen Kennzeichen nach § 4,
die Dienstgradabzeichen nach § 5.