§ 5 UnivSchlichtV
Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn § 30 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist,
ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder
die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes das Ruhen des Verfahrens an.
Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere
weil die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären könnte oder
weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.