Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
§ 9 UnivSchlichtV
§ 9 UnivSchlichtVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen