§ 204 NRW-26481Allgemeines Berggesetz
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall, der den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat,…
§ 193 Abs. 1 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind,…
§ 39 Abs. 1 OffshoreBergVBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: Bei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die Ursache, die Auswirkungen auf…
§ 74 Abs. 3 BBergGBundesberggesetz
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Vorhaben nach § 57f Absatz 1 ist § 52a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes…
Art. 3 Abs. 4 31992L0104Der Arbeitgeber hat tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden.