§ 11 UnterlagenBergV
Nachweis über Beschäftigte
(1)
Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über der in ihren Betrieben Beschäftigten.
1.
die Vor- und Zunamen,
2.
den Geburtstag,
3.
die Anschrift und
4.
den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(2)
Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.