§ 137b Abs. 3 UrhGBestimmte Ausgaben
Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 132 Abs. 3a UrhGVerträge
Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften…
§ 137 Abs. 5 UrhGÜbertragung von Rechten
Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 21 Abs. 1 UrhDaGGesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten
Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
§ 137e Abs. 1 UrhGÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme…