§ 21 UrhDaG
Anwendung auf verwandte Schutzrechte
(1)
Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.