§ 137b UrhG
Bestimmte Ausgaben
(1)
(2)
Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3)
Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.