§ 28 UrhG
Vererbung des Urheberrechts
(1)
Das Urheberrecht ist vererblich.
(2)
Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.