Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
§ 45d UrhGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen