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Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Auf öffentlichen Verkehrsflächen können auch andere Werbeanlagen in Verbindung…
Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen,…
das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln in der freien Landschaft;
das Aufstellen und Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln sowie Markierungszeichen einschließlich deren Aufzeichnen auf im Schutzgebiet befindliche…
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.