Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden · Kapitel 2, Abschnitt 2
(1)
Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.
(2)
Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.
§ 19 USGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen